Gewinnzusage

Eine Gewinnzusage ist nach § 661a des deutschen BGB eine Mitteilung eines Unternehmers an einen Verbraucher, die nach ihrer Gestaltung den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen.

Grundsätzliche Durchsetzbarkeit

Das Besondere einer Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gegenüber sonstigen Gewinnversprechen ist ihre rechtliche Durchsetzbarkeit. Der Adressat der Gewinnzusage kann den Unternehmer, der die Gewinnzusage gegeben hat, auf Erfüllung in Anspruch nehmen.

Probleme der Geltendmachung

Die Durchsetzung der Gewinnzusage scheitert in der Praxis allerdings oft daran, dass gerade unseriöse Gewinnzusagen meist von Briefkastenfirmen oder mit einer erfundenen Absenderangabe abgegeben werden oder der Unternehmer letztlich insolvent ist.

Erfolgreiche Klagen

Dennoch konnten Adressaten von Gewinnzusagen ihre Gewinne in zahlreichen Fällen erfolgreich einklagen.[1]

Eine Klage sollten insbesondere Verbraucher erwägen, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die ihnen das Kostenrisiko der Rechtsverfolgung abnimmt. Dass Rechtsschutzversicherungen durchaus auch für derartige Streitigkeiten aufkommen müssen, hat z. B. bereits das OLG Karlsruhe[2] entschieden. Bedürftige Verbraucher können u. U. sogar Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.[3]

Rechtslage in Österreich

Die österreichische Regelung über Gewinnzusagen an Verbraucher findet sich seit 13. Juni 2014 in § 5c des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG; davor seit 1. Oktober 1999 in § 5j KSchG) und ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 661a BGB. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach ausführlich mit Gewinnzusagen auseinandergesetzt. Der Erfüllungsanspruch entsteht mit Zusendung der die geforderten Inhalte aufweisenden Gewinnzusage (7 Ob 17/08p), wobei nachträgliche Aufklärung nicht schadet (1 Ob 148/03a) und der Unternehmer die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen muss (2 Ob 34/05x). Maßfigur ist auch hier der verständige Verbraucher, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist.[4]

Literatur

  • Hardwig Sprau, in: Palandt. BGB, 68. Auflage. 2009, § 661a.

Weblinks

Entscheidungen