Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Das deutsche Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), im Langtitel als „Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln“ bezeichnet, regelt die umweltverträgliche Zusammensetzung von Wasch- und Reinigungsmitteln auf dem deutschen Markt.

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Umweltverträglichkeit
von Wasch- und Reinigungsmitteln
Kurztitel:Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Abkürzung:WRMG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis:753-12
Ursprüngliche Fassung vom:20. August 1975
(BGBl. I S. 2255)
Inkrafttreten am:1. September 1975
Neubekanntmachung vom:17. Juli 2013
(BGBl. I S. 2538)
Letzte Neufassung vom:29. April 2007
(BGBl. I S. 600)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
5. Mai 2007
Letzte Änderung durch:Art. 252 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1357)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Insbesondere die biologische Abbaubarkeit der in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Tenside und die enthaltenen Mengen an Phosphaten sind wichtige Aspekte[1]. Neben dem Verbot bestimmter Inhaltsstoffe sind die Hersteller zudem verpflichtet, eine Kennzeichnung bzw. Veröffentlichung der verwendeten Inhaltsstoffe, sowie Angaben zum Wasserhärtebereich vorzunehmen.[2] Ein Vorläufer des WRMG war das „Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln“ vom 5. September 1961 (BGBl. I S. 1653).

Im Jahr 2010 wurde auf Grundlage des Gesetzes das Reinigungsmittel Por Çöz vorläufig verboten, da es mit 20 % Salpetersäure eine ernsthafte Gesundheitsgefahr darstelle. Dies ist das erste Mal, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde.[3]

Weblinks

Fußnoten