Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet im deutschen Strafrecht den dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs.[1] Er definiert das Sexualstrafrecht in Deutschland.
Als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut gelten:
Zum Abschnitt zählen ferner § 181b Führungsaufsicht sowie § 184h, der die Begriffsbestimmung sexuelle Handlung regelt. Der Paragraf § 175, der sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe stellte, wurde 1969 und 1973 eingeschränkt und 1994 abgeschafft. § 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) entfiel 2016 wegen der inhaltlichen Erweiterung des § 177. § 180b und § 181 sind entfallen, weil Menschenhandel seit 2005 im 18. Abschnitt ab §§ 232 ff. StGB geregelt wird (siehe auch Zwangsprostitution).
Personen unter 14 Jahren sind in Deutschland nicht sexualmündig; sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer Kindesmissbrauch dar.
Opferverbände sprechen auch von sexualisierter Gewalt unter Bezugnahme auf Schriften von Monika Gerstendörfer und anderen.[3]